Statuten

 

Art. 1  Name und Sitz

Unter der Bezeichnung Historische Gesellschaft Graubünden, Società Storica dei Grigioni, Societad Istorica dal Grischun besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Chur.

 

Art. 2  Zweck

Die Historische Gesellschaft Graubünden fördert die Geschichts- und Landeskunde.

 

Art. 3  Mitgliedschaft

Die Gesellschaft besteht aus Einzel-, Paar-, Kollektiv- und Ehrenmitgliedern.

Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an sämtlichen Veranstaltungen, mit Stimm- und Wahlrecht an der Generalversammlung; zur vergünstigten Teilnahme an kostenpflichtigen Veranstaltungen; sowie zum Bezug des Jahrbuchs.

Paarmitgliedschaft steht Personen offen, die im selben Haushalt leben, zu einem pro Person reduzierten Mitgliederbeitrag. Paarmitglieder geniessen Stimm- und Wahlrecht wie zwei Einzelmitglieder, beziehen aber das Jahrbuch gemeinsam. 

Behörden, Institute wissenschaftlicher, kultureller oder ähnlicher Art sowie juristische Personen können als Kollektivmitglieder beitreten. Sie geniessen die gleichen Rechte wie die Einzelmitglieder.

Der Vorstand kann für Jugendliche und Studierende sowie für andere Kategorien von Mitgliedern den von der Generalversammlung beschlossenen Mitgliederbeitrag um die Hälfte ermässigen.

Personen, die sich um die Gesellschaft oder die von ihr verfolgten Ziele in besonderer Weise verdient gemacht  haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

Art. 4  Aufnahme, Austritt, Ausschluss

Gesuche um Aufnahme sind an den Vorstand zu richten, der darüber entscheidet.

Die Mitgliedschaft wird mit der Bezahlung des Mitgliederbeitrags jährlich erneuert.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand.

Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Der Entscheid kann an die Generalversammlung weitergezogen werden, ausser im Falle eines Ausschlusses wegen Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrags.

 

Art. 5  Organisation

Die Organe der Gesellschaft sind:

a)    die Generalversammlung

b)    der Vorstand

c)    die Rechnungsrevisoren bzw. -revisorinnen.

 

Art. 6  Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft.

Der Vorstand beruft die Mitglieder einmal jährlich zur ordentlichen Generalversammlung ein.

Ausserordentliche Generalversammlungen finden statt, wenn der Vorstand deren Einberufung beschliesst oder auf schriftliches Begehren von mindestens einem Fünftel der Mitglieder. 

Über ein Geschäft kann nur gültig beschlossen werden, wenn es vom Vorstand mit der Einberufung auf die Traktandenliste gesetzt oder von einem Mitglied zwanzig Tage vor der Versammlung beantragt worden ist. DieTraktandenliste ist den Mitgliedern mindestens zehn Tage vor der Versammlung zuzustellen.

 

Art. 7  Aufgaben der Generalversammlung

Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:

a)    Wahl des Präsidenten bzw. der Präsidentin, der übrigen Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsrevisorinnen bzw. -revisoren.

b)    Abnahme des Jahresberichtes des Vorstandes

c)    Abnahme der Jahresrechnung und des Berichtes der Rechnungsrevisoren bzw. ‑revisorinnen.

d)    Entlastung des Vorstandes

e)    Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrages

f)     Genehmigung des Voranschlages

g)    Änderung der Statuten

h)    Auflösung der Gesellschaft.

 

Art. 8  Vorstand

Der Vorstand besteht aus der Präsidentin bzw. dem Präsidenten und mindestens vier* weiteren Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst.

Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

* Geändert am 30.04.2019.

 

Art. 9  Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte, die nicht durch Gesetz oder Statuten in die  Zuständigkeit eines anderen Organs fallen, im Besonderen:

a)    Förderung und Unterstützung aller der Gesellschaft dienenden      Aktivitäten

b)    Vertretung der Gesellschaft nach aussen und Festlegung der Zeichnungsberechtigung

c)    Verwaltung der Finanzen und Führung der Jahresrechnung

d)    Bezeichnung von Vertretungen und Abordnungen in andere Gremien

e)    Vorbereitung der Generalversammlung

f)     Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

g)    Einsetzung und Wahl von Kommissionen und Arbeitsgruppen

h)    Führung der Bibliothek und des Archivs.

 

Art. 10  Rechnungsrevisorinnen bzw. -revisoren

Die Generalversammlung  wählt für eine Amtsdauer von drei Jahren zwei Rechnungsrevisoren bzw. -revisorinnen und eine Stellvertretung.

Die Rechnungsrevisorinnen bzw. -revisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Generalversammlung Bericht und Antrag.

 

Art. 11  Rechnungswesen

Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

Art. 12  Finanzielle Mittel

Die finanziellen Mittel der Gesellschaft bestehen aus den Mitgliederbeiträgen, den Beiträgen der öffentlichen Hand und Zuwendungen Dritter.

Für die Verpflichtungen der Gesellschaft haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

 

Art. 13  Statutenänderung

Änderungen der Statuten bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder.

Die Änderungsanträge sind den Mitgliedern mit der Einladung schriftlich mitzuteilen.

 

Art. 14  Auflösung

Die Auflösung der Gesellschaft bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder.

Über die Verwendung des Gesellschaftsvermögens und der übrigen der Gesellschaft gehörenden Werte beschliesst die Generalversammlung im Sinne des Gesellschaftszwecks.

 

Art. 15  Schlussbestimmungen

Diese Statuten sind an der Generalversammlung vom 12. April 2016 in Chur angenommen worden.

Sie treten mit der Annahme in Kraft und ersetzen die Statuten vom 7. Mai 1994.

 

Der Präsident:                                                       Der Aktuar:

Florian Hitz                                                           Martin Camenisch

 

 

Statuten vom 12. April 2016: Nachtrag vom 30. April 2019

 

Statutenänderung von Art. 8, Absatz 1, Satz 1: Mitgliederzahl 

des Vorstands 

An der Generalversammlung vom 30. April 2019 ist die folgende Änderung von Art. 8, Absatz 1, Satz 1 einstimmig angenommen worden:

Der Vorstand besteht aus der Präsidentin bzw. dem Präsidenten und mindestens vier weiteren Mitgliedern. 

 

Der Präsident:                                                       Der Aktuar:

Florian Hitz                                                            Martín Camenisch